Katharina Görlitz
PS-Lotterie: Zielgruppen- und datenschutzrechtliche Hinweise
Unnötige Einschränkungen vermeiden, Potenziale ausschöpfen
Eine aktuelle Analyse der Ist-Hauptzielgruppe der PS-Lotterie-Bestandskunden hat Aufschluss darüber gegeben, in welchem Alter sich die affinste Zielgruppe der Lotterie befindet: 94 Prozent der Losbesitzer sind älter als 30 Jahre, 31- bis 60-Jährige haben mit 74,93 Prozent den größten Anteil an Losen und sind somit die Ist-Hauptzielgruppe.
Nachselektionen sind nicht notwendig
Durch eine Nachselektion eines Instituts wurden in der Vergangenheit bis zu 96 Prozent der empfohlenen Zielgruppe von der Kommunikation ausgeschlossen – darunter auch die affinste Altersgruppe für PS-Lose. Um online alle Potenziale innerhalb eines Kampagnenzeitraums auszuschöpfen, empfehlen wir auf unnötige Einschränkungen bei der Nachselektion zu verzichten.
PS-Bestands- und Neukunden im Alter von 31 bis 60 Jahren sollten demnach immer Teil-Zielgruppen ausgespielter Kampagnen sein und in der Kommunikationswelt-Online nach Möglichkeit nicht ausselektiert werden.
Alter | Anteil an PS-Losen |
---|---|
18 bis 30 | 6,01 % |
31 bis 40 | 22,54 % |
41 bis 50 | 26,04 % |
51 bis 60 | 26,35 % |
61 bis 70 | 11,44 % |
71 bis 80 | 6,11 % |
81 bis 90 | 1,41 % |
91 bis 100 | 0,11 % |
Datenschutz: Ansprache von Bestandskunden ohne ausdrückliche Einwilligung zulässig
In der Kommunikationswelt-Online gibt es bei der Beauftragung die Möglichkeit, dass per E-Mail nur Kundinnen und Kunden mit „Einwilligung Elektronische Post = J“ angesprochen werden.
Hierzu stellen wir richtig: Bei E-Mailings zur Bewerbung der PS-Lotterie handelt es sich um Werbung der Sparkasse für das Finanzdienstleistungsangebot eines Verbundpartners.
Die angesprochenen Personen sind Bestandskundinnen und -kunden der Sparkasse. Daher gilt das sogenannte „Bestandskundenprivileg“ für die Werbung per elektronischer Post gegenüber Bestandskunden eines Unternehmens gem. § 7 Abs. 3 UWG:
„Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn
- ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat
- der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
- der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
- der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.“
Die vorgenannten Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG sind gegenüber Bestandskundinnen und -kunden der Sparkasse erfüllt, sodass hier keine ausdrückliche Einwilligung der angesprochenen Kunden erforderlich ist.